Gutachter Begriffserklärung
Abschleppkosten
Abschleppkosten im Haftpflichtfall gehören zu den Kosten die von der Versicherung des Verursachers zu tragen sind. (Vorausgesetzt das Fahrzeug ist nicht Fahrbereit oder nicht Verkehrssicher).
Im Kaskoschaden sind die Abschleppkosten in der allgemeinen Bedingung für die Kraftfahrtversicherung aufgeführt.
Altschäden
Altschäden sind Beschädigungen an einem Fahrzeug , die sich an dem Verunfallten Fahrzeug befinden und nicht repariert sind. Diese stehen nicht mit dem aktuellen Schaden im Zusammenhang.
Betriebsschaden
Betriebsschaden stehen im Zusammenhang mit Kaskoschaden, jedoch werden diese nicht von der Kaskoversicherung übernommen / reguliert.
Betriebsschaden entstehen durch falsche Nutzung oder Bedienung eines Fahrzeuges. Kurzes Beispiel, wenn ein Teil des Fahrzeuges im Unterboden durch alter etc. abbricht und einen Schaden am Fahrzeug Unterboden entsteht ist es ein betriebsschaden und wird von der Vollkasko n nicht übernommen. Jedoch wenn im weiteren Verlauf das Fahrzeug von der straße abkommt und in die leitplanken oder ein parkendes Auto fährt ist dies ein Vollkasko schaden, der Schaden an dem unterboden würde nicht reguliert werden, jedoch der schaden der dann mit dem Zusammenstoß mit einem Gegenstand entstanden ist schon.
Denn ein Unfall ist ein plötzlich von außen mit mechanischer gewalt einwirkendes Ereignis.
Fiktive Abrechnung
Fiktive Abrechnung, der geschädigte / Anspruchsteller lässt sich die Reparaturkosten, die von einem Sachverständigen ermittelt werden, netto auszahlen. Der Anspruchsteller kann dann selbst entschieden das Fahrzeug in eigenregie zu reparieren, nur in kleinem umFang zu reparieren oder das Fahrzeug gar nicht zu reparieren.
Die Mehrwertsteuer wird nur dann gezahlt wenn sie auch wirklich anfällt.
Fahrzeuggarantie
Die Fahrzeuggarantie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, für die Hersteller ist es eine freiwillige Sache. Die länge und Umfang der Garantie variiert je nach Hersteller.
Glasbruch/Glasschaden
Glasbruch oder glasschaden wird generell von der Teilkasko übernommen. Meist in zusammenhang mit einer Selbstbeteiligung.
Haftpflichtschaden
Haftpflichtschaden bedeutet, es entsteht ein Schaden durch Fremdverschulden. Der entstandene Schaden wird dann von der Haftpflichtversicherung des Verursachers übernommen.
Haftungsgrundlage
Verschuldenshaftung
„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezwecken den Gesetzes verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Gefährdungshaftung
„Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.“
Hagelschaden
Hagelschaden,beschädigtes Fahrzeug durch Niederschlag in Eisform. Der Hagelschaden wird generell von der Teilkasko übernommen, sowohl Hageldellen und Glasbruch der durch Hagel entsteht.
130% Regelung / Opfergrenze
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden genauer ab 100% Kostenverhältnis ist ein Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig. Wichtig, Hierbei sind die Reparaturkosten etc. größer als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.
Bei der 130% Regelung hat der Anspruchsteller die Möglichkeit das Fahrzeug bis 30% über dem Wiederbeschaffungswert zu reparieren. Hierbei ist die Integritätsinteresse zu beachten.
Anwendbar nur im Haftpflichtfall.
Integritätsinteresse
Voraussetzungen: Der Anspruchsteller will das Fahrzeug reparieren lassen, das Fahrzeug ist schon länger im Besitz und möchte das Fahrzeug noch länger behalten.
Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag ist eine reine Reparaturkalkulation. Wobei Wertminderungen etc. nicht berücksichtigt werden. Schäden die bis zur Bagatellgrenze, also 750 € betragen. Ist ein Gutachten generell nicht notwendig. Ausser in seltenen Fällen, zahlt die Versicherung keine Gutachten wenn der Schaden nicht die Bagatellgrenze übersteigt.
Marderschaden
Marderschaden werden nur von der Kasko übernommen.
Mietwagen
Anspruch auf einen Mietwagen hat man, wenn das Fahrzeug nach einem Haftpflichtschaden nicht mehr Fahrfähig oder verkehrssicher ist.